AGB Agentur
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Pat & Patachon GmbH, Alt-Marzahn 35,12685 Berlin , für den Leistungsbereich („Agentur“), für die Erbringung von Agenturleistungen
I. ALLGEMEINES, GELTUNGSBEREICH
1. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Pat & Patachon GmbH (nachfolgend “Pat & Patachon”, ”Agentur” oder “Wir”) für den Leistungsbereich “Agentur” (nachfolgend “AGB”) gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der Agentur und ihren Kunden (nachfolgend “Kunde” oder “Auftraggeber”), soweit diese Unternehmer im Sinne des § 14 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts sind. Die Einzelheiten der Leistung ergeben sich aus dem von der Agentur unterbreiteten Angebot und der Auftragsbestätigung zusammen mit diesen AGB in der jeweils neuesten Fassung (u.a. veröffentlicht im Internet unter www.pat-patachon.de).
2. Diese AGB gelten für sämtliche Willenserklärungen, Angebote, Verträge, Aufträge (einschließlich Hauptaufträge), Lieferungen und rechtsgeschäftliche oder rechtsgeschäftsähnliche Handlungen der Agentur. Diese AGB gelten in ihrer jeweiligen Fassung auch für künftige Aufträge, ohne dass die Agentur in jedem Einzelfall wieder auf diese AGB hinweisen müsste. Ferner gelten diese AGB ausschließlich. Entgegenstehende oder ergänzende AGB des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, wenn die Agentur ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zustimmt. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, insbesondere auch dann, wenn die Agentur in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden die Leistung an den Kunden vorbehaltlos ausführt. Die AGB der Agentur behalten ihre Wirksamkeit, soweit sich abweichende Individualvereinbarungen nicht auf ihren Regelungsgehalt erstrecken und sie dadurch ersetzen. Wenn Bestellungen trotz kollidierender Geschäftsbedingungen ausgelöst werden, gehen wir davon aus, dass der Besteller trotz gegenteiliger Formulierungen ausschließlich unsere AGB anerkennt.
3. Unsere AGB sind Bestandteil unserer Angebote und werden mit diesen übergeben bzw. übersendet. Zusätzlich weisen wir auf unseren Lieferscheinen nochmals auf die Gültigkeit und Einbeziehung unserer AGB hin.
II. ANGEBOT UND VERTRAGSSCHLUSS
1. Soweit nicht schriftlich ausdrücklich anders vereinbart, ist mit der Präsentation der zu erbringenden Leistungen und/oder der Erstellung einer Kostenkalkulation durch die Agentur kein verbindliches Angebot der Agentur verbunden. Entsprechendes gilt für Angebote, die freibleibend und ebenfalls unverbindlich sind, soweit nicht schriftlich ausdrücklich anders vereinbart.
2. Die jeweiligen Leistungen werden in eigenständigen, auf der Grundlage dieser AGB zu schließenden Verträgen oder Aufträgen festgelegt. Erst die verbindliche Auftragserteilung der Agentur durch den Kunden stellt ein Angebot zum Abschluss eines Vertrages dar, welches die Agentur – auch stillschweigend bzw. durch schlüssiges Verhalten, wie insbesondere die Erbringung der vertraglichen Leistungen – annehmen kann. Nachträge zu einem Hauptauftrag werden als eigenständiger Auftrag erfasst und innerhalb der vertraglichen Fristen erfüllt und abgerechnet.
3. Mündlich erteilte Aufträge, Auftragsbestätigungen, Auftragsänderungen oder sonstige Abreden bedürfen aus Beweisgründen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
III. TERMINE, LIEFERFRISTEN, ERFÜLLUNGSORT
1. Termine und Lieferfristen sind grundsätzlich unverbindliche Orientierungshilfen. Dies gilt nicht, wenn Termine ausdrücklich schriftlich als fix vereinbart werden.
2. Die Agentur haftet nicht für Lieferverzögerungen, die darauf beruhen, dass der Auftraggeber erforderliche Mitwirkungspflichten unterlässt.
3. Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist die Agentur berechtigt, den insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
4. Befindet sich die Agentur in Verzug, so kann der Kunde vom Vertrag nur zurücktreten, nachdem er der Agentur nach Eintritt des Verzuges schriftlich eine angemessene Frist, mindestens jedoch zwei (2) Wochen, gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist.
5. Betriebsstörungen, sowohl beim Auftragnehmer als auch bei einem Dritten oder in dem Betrieb eines Zulieferers, insbesondere Streik, Aussperrung sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, einschließlich Epidemien und Pandemien, berechtigen nicht zur Kündigung des Vertragsverhältnisses. Die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage bleiben unberührt.
IV. LEISTUNGSUMFANG UND VERGÜTUNG
1. Der Umfang der einzelnen Leistungen sowie die geschuldete Vergütung ergeben sich aus den jeweiligen Verträgen/Aufträgen. Gegenstand des jeweiligen Vertrags/Auftrags ist die vereinbarte, im Vertragsdokument bezeichnete Leistung, im Zweifel ist ein bestimmter Erfolg nicht geschuldet. Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der Schriftform. Im Fall von nachträglichen Änderungen des Leistungsinhalts sind etwaige Fristen, Abnahmemodalitäten, Vergütung sowie der Aufwendungsersatz entsprechend der Änderungen anzupassen. Dadurch entstehender Mehraufwand der Agentur wird als zusätzlicher Aufwand gemäß den vereinbarten Stundensätzen berechnet.
2. Der Kunde hat der Agentur unverzüglich alle Informationen und Unterlagen zu übergeben, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie über alle Vorgänge unverzüglich, spätestens jedoch binnen 48 Stunden nach Auftragserteilung bzw. Kenntniserlangung, informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese Umstände erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt die Kosten, die dadurch entstehen, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten
Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert werden. Der Auftraggeber trägt den Schaden, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, nachträglich berichtigten oder lückenhaften Angaben von der Agentur ganz oder teilweise wiederholt werden müssen oder verzögert werden, soweit der Auftraggeber den Schaden zu vertreten hat.
3. Die Agentur darf die ihr obliegenden Leistungen auch von Dritten als Subunternehmer erbringen lassen. Der Auftraggeber kann einen solchen Dritten nur dann ablehnen, wenn in der Person des Dritten ein wichtiger Grund liegt.
4. Kündigt der Auftraggeber einen Auftrag, den er gegenüber der Agentur freigegeben hat, vorzeitig, gilt bezüglich des Honorars der Agentur zwischen den Vertragspartnern § 649 BGB.
5. Der Kunde ist verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (insbesondere Texte, Bilder, Grafiken, Logos, etc.) auf eventuell bestehende Urheber-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen. Die Agentur haftet nicht wegen Verletzung derartiger Rechte. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme durch Dritte entstehen. Dies gilt auch für insoweit
angemessene Kosten der Rechtsverteidigung.
6. Soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart wurde, hat der Kunde alle für die im Zusammenhang mit der vertragsgegenständlichen Leistung ggf. notwendigen behördlichen Erlaubnisse rechtzeitig und auf eigene Kosten zu beschaffen. Ihm obliegt die Einhaltung dieser Erlaubnisse sowie aller sonstigen öffentlich-rechtlichen und gesetzlichen Vorschriften im Zusammenhang mit der Leistungserbringung.
7. Die Überprüfung der rechtlichen Zulässigkeit der Werbung (insbesondere Wettbewerbs-, Kennzeichen-, Lebensmittel- und Arzneimittelrecht) wird von der Agentur nur geschuldet, wenn diese ausdrücklich Gegenstand des Auftrages ist. Beauftragt der Auftraggeber die Agentur mit diesen Leistungen, trägt er die hierdurch entstehenden Gebühren und Kosten der Agentur und Dritter (Rechtsanwalt, Behörden u.a.) zu marktüblichen Konditionen sofern nichts Abweichendes vereinbart wird.
8. Die Agentur ist nicht verpflichtet, die in der Werbung enthaltenen, vom Auftraggeber vor- oder freigegebenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Auftraggebers auf ihre Richtigkeit zu überprüfen.
9. Die Leistungen der Agentur sind auch dann vertragsgerecht erbracht, wenn sie nicht eintragungs- oder schutzfähig sind (z.B. Patente, Marken, Urheberschutz), sofern nichts Abweichendes ausdrücklich vereinbart wird.
10. Zwecks Prüfung und Genehmigung legt die Agentur dem Auftraggeber alle Entwürfe vor der Veröffentlichung vor. Alle Leistungen der Agentur (insbesondere Design-Entwürfe, Entwürfe über die Website-Struktur, etc.) sind vom Kunden auf ihren Inhalt und ihre Funktionalität zu überprüfen und innerhalb von 48 Stunden nach Zugang beim Kunden freizugeben. Sofern der Kunde im Einzelfall für umfangreichere Projekte eine längere Frist benötigt, hat er dies der Agentur unverzüglich und vor Ablauf der 48 Stunden mitzuteilen. In diesem Fall werden die Agentur und der Auftraggeber einvernehmlich eine angemessene Verlängerung der Frist vereinbaren. Bei nicht rechtzeitiger Freigabe gelten die Leistungen als vom Kunden genehmigt. Der Auftraggeber übernimmt mit der Freigabe der Arbeiten die alleinige Verantwortung für die Richtigkeit von Inhalt, Bild, Ton und Text.
V. PRODUKTIONSÜBERWACHUNG (VERGABE, KOORDINATION UND ÜBERWACHUNG DER WERBEMITTELHERSTELLUNG)
1. Soweit die Agentur Produktionsaufträge aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung mit dem Auftraggeber im eigenen Namen und auf eigene Rechnung erteilt, werden sämtliche anfallende Fremdkosten von der Agentur an den Auftraggeber weiterberechnet. Die Agentur ist berechtigt, bei Produktionsaufträgen ab einem Wert von 300,00 EUR eine sofort fällige Vorauszahlung bis zu einer Höhe von 100% des Auftragsvolumens zu verlangen.
2. Soweit der Auftraggeber ausdrücklich die Auftragserteilung an Werbemittelhersteller im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers verlangt, wählt die Agentur geeignete Werbemittelhersteller aus.
3. Die Agentur übernimmt die Produktionsüberwachung, die Koordination der Produktionsabwicklung und die Kontrolle der Leistungen und Rechnungen der Hersteller.
4. Für die Produktionsüberwachung gemäß Ziffer V Abs. 3 erhält die Agentur ein Agenturhonorar in Höhe von 15% auf den Nettowert der Rechnungen der Werbemittelhersteller. Das Agenturhonorar ist jeweils mit Abrechnung der Leistungen der Hersteller fällig.
5. Verpackungs- und Versandkosten haben eine Gültigkeit von 8 Wochen.
6. Bei Druckerzeugnissen und Werbemitteln behalten wir uns eine produktionstechnisch bedingte Mehr- oder Minderlieferung von 10 % vor, welche auch in der Rechnungslegung berücksichtigt wird.
VI. GEWÄHRLEISTUNG
1. Die Agentur schuldet keinen Erfolg im Rechtssinne, soweit nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart.
2. Findet Kauf- oder Werkvertragsrecht Anwendung, letzteres nur dann, nach der individuellen Absprache der Parteien ausnahmsweise ausdrücklich ein Werk geschuldet sein soll, gilt folgendes: Ein Anspruch auf Mängelbeseitigung besteht nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Kunden oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder
Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
3. Der Kunde hat offensichtliche Mängel innerhalb einer (1) Woche ab Lieferung bzw. Nutzungsmöglichkeit anzuzeigen. Handelt es sich beim Kunden um einen Unternehmer nach § 14 BGB, hat dieser nicht offensichtliche Mängel innerhalb von zwei (2) Wochen ab Entdeckung anzuzeigen. Verspätete Mängelanzeigen schließen die Gewährleistung aus.
4. Gewährleistungsansprüche der Vertragsparteien verjähren innerhalb eines (1) Jahres ab Kenntnis der jeweiligen Vertragspartei von dem Anspruch begründenden Umständen. Die gesetzlichen Regelungen zu Beginn, Hemmung und Neubeginn der Verjährung bleiben unberührt.
VII. HAFTUNG, SCHADENSERSATZ
1. Auf Schadenersatz haftet die Agentur – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet die Agentur nur für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung der Agentur jedoch auf den Ersatz des
vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
2. Für mangelhafte Lieferungen bzw. Leistungen von Dritten, die auf Wunsch des Kunden beauftragt werden, wird seitens der Agentur keine Haftung übernommen. Hiervon ausgenommen ist ein mögliches Auswahlund Überwachungsverschulden für unerlaubte Handlungen.
3. Die Agentur haftet nicht für die Richtigkeit von Inhalten, welche vom Kunden zur Leistungserbringung eingebracht wurden und die Gegenstand bzw. Teil der geschuldeten Leistung sind. Die Verwendung der Inhalte erfolgt ausschließlich auf der Grundlage von Informationen, die der Kunde der Agentur zur Verfügung stellt.
4. Die Agentur haftet ferner auch nicht für die rechtliche Schutzbeziehungsweise Eintragungsfähigkeit der im Rahmen des Auftrages erstellten Ideen, Konzepte, Entwürfe oder sonstiger Materialien.
5. Der Kunde ist verpflichtet, sich vor Datenverlust angemessen zu schützen. Soweit die Leistungserbringung Softwareentwicklung beinhaltet gilt Folgendes: Da die Installation von Software, aber auch die Bearbeitung der installierten Software das Risiko eines Datenverlusts mit sich bringt, ist der Kunde verpflichtet, vor solchen Maßnahmen durch eine umfassende Datensicherung Vorsorge gegen Datenverlust zu treffen.
6. Wegen unverschuldeter Irrtümer und Druck- oder Übermittlungsfehlern, welche die Agentur zur Anfechtung berechtigen, kann der Auftraggeber Schadenersatz als Folge der Anfechtung nicht geltend machen.
7. Ändert oder erweitert der Auftraggeber eigenständig von der Agenturgelieferte Produkte oder Leistungen oder lässt er solche Änderungen oder Erweiterungen durch Dritte vornehmen, erlischt jegliche Gewährleistung der Agentur.
8. Bei farbigen Reproduktion in allen Herstellungsverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen Andrucken- und Auflagendruck.
9. Sofern farbverbindliche Andruck vom Auftraggeber gewünscht sind, müssen diese ausdrücklich vom Auftraggeber beauftragt werden. Die Abrechnung erfolgt separat.
VIII. RECHNUNG, PREISE, ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
1. Die Vergütung der Agentur für die vertragsgegenständliche Leistung bestimmt sich nach der einzelvertraglichen Regelung.
2. Soweit Arbeiten der Agentur aus Gründen, die die Agentur nicht zu vertreten hat, nicht zur Ausführung gelangen und der Agentur ein Anspruch auf die volle vertragliche Vergütung nicht zusteht, schuldet der Kunde jedenfalls ein angemessenes Honorar für die erbrachten Arbeiten. Das Honorar bestimmt sich nach dem Verhältnis des erbrachten zu dem vertraglich vereinbarten Umfang der Leistungen. Die Geltendmachung weitergehender Ansprüche gegen den Kunden, insbesondere etwaige Ersatzansprüche, wird hierdurch nicht berührt.
3. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind die von der Agentur im Zusammenhang mit der jeweiligen Leistung erbrachten Aufwendungen vom Kunden gesondert zu erstatten. Aufwendungen im Sinne dieses Absatzes sind insbesondere Fremdkosten, die durch die Beauftragung Dritter entstehen (z.B. solche gemäß Ziffer V Abs. 1), Reise- und Transportkosten, etc. Die Agentur kann angemessene Vorschüsse für Aufwendungen verlangen.
4. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass die einkalkulierten Aufwendungen der Agentur in ihrer Höhe von den tatsächlichen Aufwendungen abweichen können. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Aufwendungen die von der Agentur einkalkulierten übersteigen, wird die Agentur den Kunden auf den Mehraufwand hinweisen. Bei einer Abweichung von nicht mehr als 10% gelten die tatsächlichen Aufwendungen als von dem Kunden genehmigt. Darüber hinaus getätigte Aufwendungen sind von dem Kunden nur zu ersetzen, wenn er sie ausdrücklich genehmigt hat. Die Genehmigung gilt als vom Kunden erteilt, wenn der Kunde nicht binnen drei (3) Werktagen nach einem solchen Hinweis durch die Agentur schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen vorschlägt.
5. Die Agentur stellt ihre Leistung grundsätzlich sofort nach Erbringung in Rechnung. Bei längerfristiger Tätigkeit sind Vergütung und Aufwendungsersatz zum Ende eines jeden Monates ohne Abzüge fällig, im Übrigen spätestens nach Leistungserbringung durch die Agentur und Rechnungslegung.
6. Soweit keine anderen Zahlungsbedingungen vereinbart sind, erfolgt die Zahlung innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung.
7. Alle Preise sind Nettopreise und verstehen sich zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen USt. Soweit laufende Leistungen geschuldet sind, ist der zum Zeitpunkt der Fälligkeit der jeweiligen Forderung geltende Umsatzsteuersatz entscheidend.
8. Zölle, Gebühren und sonstige Abgaben, wie auch die Künstlersozialversicherung (soweit die Agentur im Einzelfall freischaffende Künstler oder andere Freiberufler als Subunternehmer einsetzt und diese Mitglied der KSK sind) trägt der Auftraggeber, und zwar auch dann, wenn sie nacherhoben werden.
9. Verzug des Kunden tritt unmittelbar mit Zugang einer Mahnung, spätestens aber mit Ablauf von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung ein. Die Agentur ist nach § 288 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches, berechtigt, mit Eintritt des Verzuges unbeschadet ihrer sonstigen Rechte und Ansprüche, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen. Jedes weitere Recht der Agentur, höhere Schadensersatzansprüche geltend zu machen, bleibt hiervon unberührt.
10. Soweit der Kunde fällige Zahlungen nicht erbracht hat, ist die Agentur berechtigt, an den noch zu erbringenden Leistungen ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen bzw. die weitere Erfüllung zu verweigern. Weitergehende Rechte der Agentur, insbesondere das Recht zum Rücktritt vom Vertrag bleiben hierdurch unberührt.
11. Die Agentur ist berechtigt, Zahlungen des Kunden zunächst auf ältere Forderungen gegen den Kunden anzurechnen. Die Anrechnung erfolgt dabei wie folgt: Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so wird die Agentur die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung verrechnen. Im Rahmen jeweiligen Forderungskategorie erfolgt die Anrechnung abhängig vom Alter der Forderung (maßgeblich ist insoweit der Fälligkeitszeitpunkt) wobei stets die ältesten Forderungen zunächst getilgt werden.
12. Der Auftraggeber darf gegen Vergütungsforderungen der Agentur nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Der Auftraggeber kann ein Zurückbehaltungsrecht nur in den Fällen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Ansprüche geltend machen.
IX. VERTRAGSDAUER, KÜNDIGUNG
1. Der Vertrag läuft, soweit nichts anderes vereinbart ist, bis zur Beendigung des Auftrages oder im Fall eines Hauptauftrages mit mehreren (Teil-) Aufträgen bis zur Beendigung des Hauptauftrages und des letzten Auftrages.
2. Eine Kündigung von Dauerschuldverhältnissen kann nur aus wichtigem Grund fristlos erfolgen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn eine Partei
a) eine wesentliche Vertragspflicht verletzt,
b) oder sich im Annahmeverzug befindet, soweit vorher eine Mahnung erfolgte, oder
c) einen Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellt, wenn ein Insolvenzverfahren eröffnet oder ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird.
3. Die Kündigungserklärung bedarf der Schriftform.
4. Für den Fall der Kündigung gemäß Abs. 2 stehen der Agentur für den noch ausstehenden Teil des Auftrages als pauschalierter Schadensersatz 80% der vereinbarten Vergütung zu, soweit die die Kündigung begründende Tatsache auf einem schuldhaften Verhalten des Kunden beruht. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass die Agentur keinen oder einen wesentlich geringeren Schaden erlitten hat; der Agentur bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
X. URHEBERRECHTLICHE NUTZUNGSRECHTE/LEISTUNGSSCHUTZRECHTE
1. Sämtliche durch die Tätigkeit der Agentur im Rahmen des Auftrages erbrachten Leistungen, insbesondere die Erstellung von Entwürfen, Konzepten, Grafiken, Datensätzen, Software etc. sowie die Rechte daran, bleiben alleiniges Eigentum der Agentur und dürfen vom Kunden nur für den vereinbarten Verwendungszweck und innerhalb des vereinbarten Verwendungszeitraums genutzt werden. Der Kunde ist zu einer weitergehenden Nutzung nicht berechtigt, soweit nicht anders ausdrücklich schriftlich vereinbart. Die Übertragung von Rechten erfordert eine separate schriftliche Vereinbarung.
2. Alle von der Agentur gestalteten Werbemittel (z.B. Grafiken, Layouts, Entwürfe u.a.), elektronische Dokumente und EDV- Programme unterliegen als urheberrechtlich geschützte Werke dem Urheberrechtsgesetz. Der Kunde erwirbt mit der vollständigen Bezahlung an allen von der Agentur erbrachten Leistungen das Recht zur vereinbarten Nutzung der von der Agentur gestalteten Werbemittel und sonstigen vertragsgegenständlichen Werke.
3. Die eingeräumten Nutzungsrechte sind nicht-ausschließlich und auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkt. Eine Übertragung von Nutzungs- und Ausübungsrechten durch den Kunden auf Dritte bedarf der einzelvertraglichen Vereinbarung; dies gilt auch für Ideen, Konzepte und Entwürfe.
4. Vorschläge des Auftraggebers oder seiner Mitarbeiter haben keinen Einfluss auf die Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.
5. Die vertragsgegenständlichen Arbeiten und Leistungen der Agentur dürfen nur für die vereinbarten Nutzungsarten und -zwecke verwendet werden. Ohne ausdrückliche Vereinbarung gilt als Zweck vom Auftraggeber bei Vertragsschluss kenntlich gemachte Zweck. Jede weitergehende Nutzung ist nur nach schriftlicher Einwilligung der Agentur gestattet.
6. Änderungen, Bearbeitungen u.Ä. von Leistungen der Agentur, wie insbesondere deren Weiterentwicklung durch den Kunden oder durch für diesen tätige Dritte, sind nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der Agentur zulässig, es sei denn, ein entsprechender Widerspruch der Agentur würde gegen das Gebot von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßen. Das Änderungsverbot gilt daher insbesondere nicht für erforderliche und vertraglich vorausgesetzte Aktualisierungen. Der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Agentur bedarf auch jede teilweise oder vollständige, ausdrückliche oder schlüssige Übertragung der Nutzungsrechte durch den Kunden an Dritte. Hierfür ist grundsätzlich ein separater Vertrag erforderlich. Dies gilt auch für jede tatsächliche Zugänglichmachung, die einer Übertragung des Nutzungsrechts gleichkommt. Eine Zustimmung zu einer Übertragung auf mit dem Kunden verbundene Unternehmen darf die Agentur nur aus wichtigem Grund verweigern. Ist ein Lizenzentgelt für die Übertragung nicht vereinbart, so liegt ein wichtiger Grund in jedem Fall vor. Jeder Verstoß des Kunden gegen diese Ziffer IX. Abs. 6 berechtigt die Agentur, eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe der vereinbarten Vergütung zu verlangen, ohne weitere Ansprüche auszuschließen.
7. Die Agentur kann dem Auftraggeber ein zeitlich begrenztes und nicht ausschließliches Nutzungsrecht an Schutzrechten Dritter, die im Rahmen der Erfüllung dieses Vertrages entstehen, einräumen, sofern dies zwingend nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrages erforderlich ist.
8. Eine Übertragung derartiger Rechte, Leistungen und Produkte auf Dritte kann nur mit Zustimmung der Agentur gegen eine angemessene Vergütung erfolgen.
9. Vorschläge, welche die Agentur dem Auftraggeber unterbreitet, dürfen ohne schriftliche Zustimmung der Agentur nicht von anderen Dienstleistern des Auftraggebers erbracht werden, wenn sie das Leistungsspektrum der Agentur betreffen.
10. Softwareprodukte von Drittanbietern bleiben geistiges Eigentum des jeweiligen Lizenzgebers. Die entsprechenden Markennamen und Logos gehören den Herstellerfirmen der angebotenen Waren. Bei der Verwertung von gelieferten Waren sind Schutzrechte zu beachten, die Dritten zustehen. Es gelten ergänzend die Bestimmungen über Gewährleistung des jeweiligen Softwareherstellers.
11. Sind zur Erstellung oder Umsetzung von Arbeitsergebnissen der Agentur Nutzungs- oder Verwertungsrechte (z.B. Foto-, Film-, Urheber-, GEMA- Rechte) oder Zustimmungen Dritter (z.B. Persönlichkeitsrechte) erforderlich, wird die Agentur die Rechte und Zustimmungen Dritter im Namen und für Rechnung des Auftraggebers einholen. Dies erfolgt grundsätzlich nur in dem für die vorgesehene Werbemaßnahme zeitlich, räumlich und inhaltlich erforderlichen Umfang, sofern nichts Abweichendes ausdrücklich in Textform vereinbart wurde. Nachforderungen gemäß §§ 32, 32aUrhG gehen zu Lasten des Auftraggebers.
12. Die Agentur übernimmt keine Haftung dafür, dass bezüglich der von ihr gelieferten Werbemittel und Arbeitsergebnisse keine Rechte Dritter bestehen.
13. Die Agentur darf die von ihr konzipierten Werbemittel zeitlich unbeschränkt zur Eigenwerbung auf ihrer Internet-Webseite, in den von ihr zu Zwecken der Eigenwerbung regelmäßig erstellten Printmedien sowie auf ihren Social Media-Präsenzen nutzen. Diese Befugnis erstreckt sich auf alle Unternehmensteile der Pat & Patachon GmbH.
14. Nutzungsrechte für vom Auftraggeber abgelehnte oder nicht ausgeführte Entwürfe bleiben bei der Agentur. Dies gilt auch und gerade für Leistungen der Agentur, die nicht Gegenstand besonderer gesetzlicher Rechte, insbesondere des Urheberrechts, sind.
XI. EIGENTUMSVORBEHALT
1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen der Agentur aus dem Vertragsverhältnis und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behält sich die Agentur das Eigentum an allen gelieferten physischen Leistungen (insbesondere Datenträgern, Dokumentationsmaterial, etc.) vor.
2. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Leistungen der Agentur dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat die Agentur unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die der Agentur gehörenden Werke erfolgen.
XII. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
1. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen worden. Ergänzungen und Änderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingung des Schriftformerfordernisses.
2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung der Agentur nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort der Geschäftssitz der Agentur.
3. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen dem Auftraggeber, der Kaufmann ist, und der Agentur, ist Berlin.
4. Anwendbar ist nur das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und des deutschen internationalen Privatrechtes.
5. Sollten Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen bestehen. Unwirksame Bestimmungen sind durch wirksame zu ersetzen, die dem Zweck soweit als möglich entsprechen.
Stand: 15. April 2024