AGB Werbefabrik
Allgemeine Geschäfts-, Zahlungs- und Lieferungsbedingungen der Pat & Patachon GmbH, für den Leistungsbereich „Werbetechnik“
I. ALLGEMEINES – GELTUNGSBEREICH
1. Diese Allgemeinen Geschäfts-, Zahlungs- und Lieferungsbedingungen der Pat & Patachon GmbH für den Leistungsbereich „Werbetechnik“ (nachfolgend “AGB”) gelten in ihrer jeweils aktuellen Fassung (u.a. veröffentlicht im Internet unter www.pat-patachon.de) als Rahmenvereinbarung für alle Angebote, Verträge und Lieferungen der Pat & Patachon GmbH (nachfolgend auch “Pat & Patachon”, “Auftragnehmer” oder “Wir” genannt) für den Bereich “Werbetechnik”. Abweichenden Bedingungen des Bestellers/Auftraggebers widersprechen wir hiermit ausdrücklich. Sie sind ausnahmsweise nur gültig, wenn diese von uns schriftlich vereinbart oder ausdrücklich schriftlich von uns bestätigt wurden. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis der AGB des Bestellers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführt. § 305b BGB bleibt unberührt. Diese AGB gelten in ihrer jeweiligen Fassung auch für künftige Aufträge, ohne dass Pat & Patachon in jedem Einzelfall wieder auf diese AGB hinweisen müsste.
2. Grundsätzlich gehen wir Geschäftsbeziehungen nur mit Unternehmern (im Sinne des § 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ein. Diese AGB richten sich daher grundsätzlich nur an die vorgenannten Personen. Durch die Orientierung an den zuvor genannten Personenkreis ergeben sich Konsequenzen für die Angebots- und Preisgestaltung, Gefahrtragungs-, Mängelhaftungs- und Garantieregeln. Die nachfolgenden Bestimmungen beschreiben die Ausgestaltung des für diesen Empfängerkreis erweiterten Gestaltungsspielraums. Sofern Sie ein Verbraucher sind und dennoch bei uns bestellen, gilt Folgendes: Das vorausgesetzte Einverständnis von Verbrauchern (im Sinne des § 13 BGB) mit der Geltung dieser AGB erstreckt sich nur soweit, wie dies ihnen gegenüber gesetzlich zulässig ist. Zur Wahrung Ihrer Rechte ist es unerlässlich, dass Sie sich in ihrer Bestellung als Verbraucher zu erkennen geben. Wir behalten uns das Recht vor, eine Anfrage / Bestellung von Verbrauchern abzulehnen.
3. Unsere AGB sind Bestandteil unserer Angebote und werden mit diesen übergeben bzw. übersendet. Zusätzlich weisen wir auf unseren Lieferscheinen nochmals auf die Gültigkeit und Einbeziehung unserer AGB hin. Wenn Bestellungen trotz kollidierender Geschäftsbedingungen ausgelöst werden, gehen wir davon aus, dass der Besteller trotz gegenteiliger Formulierungen ausschließlich unsere AGB anerkennt.
II. ANGEBOT / BESTELLUNG / VERTRAGSABSCHLUSS / AUFTRAGSBESTÄTIGUNG
1. Die Angebote des Auftragnehmers einschließlich der Lieferzeitangaben sind freibleibend und unverbindlich. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form und Farbe behalten wir uns vor, sofern diese im Rahmen des Zumutbaren liegen.
2. Mit der Bestellung erklärt der Auftraggeber verbindlich, dass der Auftragnehmer die bestellte Lieferung oder Leistung erbringen soll. Soweit nicht anders vereinbart, gelten alle Preise als Nettopreise zuzüglich der gesetzl. Umsatzsteuer ab Werk, ausschließlich Verpackung.
3. Die Bestellung wird durch die Auftragsbestätigung des Auftragnehmers verbindlich. Etwaige Beanstandungen sind vom Auftraggeber unverzüglich dem Auftragnehmer bekannt zu geben. Nebenabreden müssen schriftlich fixiert werden.
4. Unsere Annahmeerklärungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Das Gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen und Nebenabreden. Hinsichtlich unseres Lieferungs- und Leistungsumfangs ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung bzw. unser kaufmännisches Bestätigungsschreiben maßgebend.
5. An Angeboten, Zeichnungen, Entwürfen usw. behält sich der Auftragnehmer das Eigentums- und Urheberrecht vor. Die Angebote und Entwürfe usw. dürfen Dritten, insbesondere Wettbewerbern, nicht zugänglich gemacht und nicht zu Ausschreibungszwecken verwendet werden. Bei Nichtannahme des Angebots sind sie unverzüglich zurück-zugeben bzw. zu löschen.
6. Für Muster, Skizzen, Entwürfe und sonstige Projektierungsleistungen, die vom Auftraggeber ausdrücklich verlangt werden, ist das vereinbarte Entgelt zu zahlen, auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird. Das Eigentum an diesen Leistungsgegenständen geht erst nach Bezahlung des vereinbarten Entgelts auf den Auftraggeber über.
7. Bei Werbeanlagen oder sonstigen Werken, welche einschließlich Montage angeboten werden, sind im Angebotspreis die folgenden Leistungen grundsätzlich nicht enthalten, sofern und soweit diese nicht ausdrücklich schriftlich im Angebot aufgeführt sind: Die niederspannungsseitige Installation bis zur Werbeanlage, die Gerüst-stellung oder evtl. Hebezeuge, etwaige Leistungen anderer Gewerke, wie z.B. Maurer-, Verputz-, Maler- oder Abdichtungsarbeiten, die Kosten für einen Standsicherheitsnachweis und Entsorgungskosten jeglicher Art wie z.B. Träger- und Transfermaterialien, Hindernisse im Mutterboden, Sondermüll und Gefahrgutstoffe. Sofern die niederspannungsseitige Installation vom Auftraggeber gewünscht ist, muss ein entsprechender Anschluss bauseitig vorhanden sein.
III. EIGENTUMSVORBEHALT
1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher zum Rechnungsdatum bestehender Forderungen des Auftragnehmers, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossener Verträgen gegen den Auftraggeber, sein Eigentum. Das gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung der Saldoforderung des Auftragnehmers.
2. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Lieferungen im ordentlichen Geschäftsverkehr weiterzuverkaufen. Andere Verfügungen, insbesondere die Verpfändung oder Sicherungsübereignung, sind ihm nicht gestattet. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die dem Auftragnehmer gehörende Ware, erfolgen. Er ist verpflichtet, die Vorbehaltsware nur unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern, und zwar mit der Maßgabe, dass die Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf wie folgt auf den Auftragnehmer übergeht: Der Auftraggeber tritt bereits jetzt seine Forderungen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung hiermit an. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen des Auftragnehmers um mehr als 10 %, so wird der Auftragnehmer – auf Verlangen des Auftraggebers – Sicherheiten nach seiner Wahl freigeben. Es ist dem Auftraggeber untersagt, mit seinem Abnehmer Abreden zu treffen, welche die Rechte des Auftragnehmers in irgendeiner Weise ausschließen oder beeinträchtigen. Der Auftraggeber darf insbesondere keine Vereinbarung eingehen, welche die Vorausabtretung der Forderungen an den Auftragnehmer zunichtemacht oder beeinträchtigt. Zur Einziehung der an den Auftragnehmer abgetretenen Forderungen bleibt der Auftraggeber auch nach Abtretung ermächtigt; der Auftragnehmer behält sich jedoch ausdrücklich die selbständige Einziehung der Forderungen, insbesondere für den Fall des Zahlungsverzuges des Auftraggebers, vor. Auf Verlangen des Auftragnehmers muss der Auftraggeber die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt geben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben machen, die dazugehörigen Unterlagen aushändigen und dem Schuldner die Abtretung mitteilen.
3. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen, vom Auftragnehmer nicht verkauften Waren weiterveräußert, so gilt die Abtretung der Forderung in Höhe des Wertes dieser Miteigentumsanteile. Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber zur Erfüllung eines Werk- oder Lieferungskaufs verwendet, so gelten für die Forderung aus diesem Vertrage die vorstehenden Bedingungen entsprechend.
4. Bei Be- oder Verarbeitung vom Auftragnehmer gelieferten und in dessen Eigentum stehender Waren ist der Auftragnehmer als Hersteller gemäß § 950 BGB anzusehen und behält in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung Eigentum an den Erzeugnissen. Bei Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen wird der Auftragnehmer Eigentümer oder Miteigentümer des neuen Gegenstandes oder des vermischten Bestandes. Erlischt das Eigentum des Auftragnehmers durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Auftraggeber bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware an den Auftragnehmer und verwahrt sie unentgeltlich für ihn. Die so entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
5. Der Eigentumsvorbehalt des Auftragnehmers ist in der Weise bedingt, dass mit der vollen Bezahlung aller Forderungen ohne weiteres das Eigentum an der Vorbehaltsware auf den Auftraggeber übergeht und die abgetretenen Forderungen dem Auftraggeber zustehen.
6. Sind Dritte an der Be- oder Verarbeitung beteiligt, ist der Auftragnehmer auf einen Miteigentumsanteil in Höhe des Rechnungswerts (Faktura Endbetrag inkl. MwSt.) der Vorbehaltsware beschränkt. Das so erworbene Eigentum gilt als Vorbehaltseigentum.
IV. AUFTRAGSDURCHFÜHRUNG
1. Änderungen der Ausführung, die sich als technisch notwendig erweisen und unter Berücksichtigung der Interessen des Auftragnehmers für den Auftraggeber zumutbar sind, bleiben vorbehalten.
2. Alle Aufträge werden, sofern nicht schriftlich anders vereinbart, nach den uns vom Auftraggeber zugeleiteten Druckdaten bzw. Bauzeichnungen ausgeführt.
3. Der Auftraggeber hat diese Druckdaten in den von uns genannten Dateiformaten auf seine Kosten und sein Risiko an uns zu übermitteln. Insbesondere ist der Auftraggeber für die Vollständigkeit und Richtigkeit der uns zugeleiteten Daten ausschließlich alleine verantwortlich. Eine Prüfung der vom Auftraggeber oder seinem Beauftragten übermittelten Daten erfolgt lediglich auf offensichtliche, auf den ersten Blick erkennbare Fehler.
4. Die Speicherung und Archivierung der uns zur Verfügung gestellten Druckdaten wird vom Auftraggeber ausdrücklich genehmigt. Wir übernehmen keinerlei Haftung für die Speicherung der zur Verfügung gestellten Daten.
5. Die Gültigkeit des Vertrages ist unabhängig von der Genehmigung durch Behörden oder Dritte. Deren Beschaffung ist Sache des Auftraggebers. Soweit die Genehmigung durch den Auftragnehmer beschafft wird, ist dieser Vertreter des Auftraggebers. Die Kosten und die Genehmigungsgebühren trägt in jedem Falle der Auftraggeber. Wird die Genehmigung endgültig versagt, kann der Auftragnehmer die vereinbarte Auftragssumme verlangen. Ersparnisse und Vorteile des Auftragnehmers infolge der Nichtausführung des Auftrags sind abzuziehen, soweit sie nachgewiesen sind.
6. Notwendige Änderungen auch aufgrund behördlicher Auflagen gelten als Auftragserweiterung.
7. Ist der Auftragnehmer aufgrund gesetzlicher Bestim-mungen oder behördlicher Anweisungen gehalten, demontierte Teile zu entsorgen, so hat der Auftraggeber die zusätzlich entstehenden Entsorgungskosten auch dann zu tragen, wenn dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde. Dies gilt nicht, wenn gesetzliche oder andere Vorschriften etwas anderes vorsehen.
V. MONTAGE / REPARATUREN
1. Bei übernommenen Montagearbeiten wird vorausgesetzt, dass sie ohne Behinderungen und Verzögerungen durchgehend durchgeführt werden können.
2. In den Montagepreisen sind, auch wenn sie als Festpreise vereinbart sind, diejenigen Kosten nicht enthalten, die dadurch entstehen, dass durch vom Auftraggeber zu vertretende Umstände Verzögerungen eintreten oder zusätzlicher Arbeitsaufwand erforderlich wird. Hierdurch entstehende Aufwendungen an Arbeits-, Zeit- und Materialaufwand gehen zu Lasten des Auftraggebers.
3. Eventuell erforderliche Fremdleistungen (s.o. Ziffer IV, Abs. 5) können vom Lieferanten auf Rechnung des Auftraggebers in Auftrag gegeben werden.
VI. LIEFERZEIT / LIEFERUNG / VERSAND
1. Bei Lieferung der Werbeanlage oder sonstiger Werke ohne Montage erfolgen Versand oder Transport auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Die Kosten für eine evtl. Transportversicherung trägt der Auftraggeber. Etwaige Transportschäden müssen unverzüglich durch Tatbestandsaufnahme gegenüber dem Transporteur festgestellt werden. Die Lieferfrist wird individuell vereinbart oder vom Auftragnehmer bei Auftragsannahme angegeben. Liefertermine sind nur gültig, wenn Sie vom Auftragnehmer ausdrücklich bestätigt werden. Wird der Vertrag schriftlich abgeschlossen, bedarf auch die Bestätigung über den Liefertermin der Schriftform.
2. Die angegebene Lieferzeit beginnt an dem Tage, an dem der Auftrag in technischer und gestalterischer Hinsicht endgültig geklärt ist. Dazu gehören auch die Leistung der vereinbarten Anzahlung und die Erteilung der Genehmigung durch Behörden oder Dritte.
3. Der Auftragnehmer ist nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn – die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, – die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und – dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen.
4. Soll die Ware versendet werden, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport durchführende Person übergeben worden ist.
5. Verzögert der Auftragnehmer die Leistung, so kann der Auftraggeber die Rechte aus § 323 BGB nur ausüben, wenn die Verzögerung vom Auftragnehmer zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast ist mit dieser Regelung nicht verbunden.
6. Dem Auftragnehmer steht an den vom Auftraggeber angelieferten Druck- und Stempelvorlagen, Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.
7. Für die rechtzeitige Beförderung bzw. der Transportdauer und Ankunft der Ware übernimmt der Auftragnehmer keinerlei Gewähr. Unsere Angaben werden ausnahmslos nach bestem Wissen abgegeben, sind jedoch unverbindlich.
VII. ABNAHME
1. Werden Werbeanlagen oder sonstige Werke durch den Auftragnehmer montiert, ist der Auftraggeber zur unverzüglichen Abnahme nach Beendigung der Montage verpflichtet. Bei Verhinderung hat der Auftraggeber die Abnahme binnen 10 Werktagen durchzuführen. Unterbleibt diese, gilt die Abnahme mit Ablauf der Frist als erfolgt, wenn der Auftragnehmer den Auftraggeber bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hingewiesen hat.
2. Bei Abrufaufträgen ist der Auftraggeber zur Abnahme der gesamten dem Abrufauftrag zugrundliegenden Menge verpflichtet. Die Abrufpflicht des Auftraggebers stellt eine Hauptpflicht dar. Bei fehlender anderweitiger Abrede gilt bei Abrufaufträgen eine Abnahmefrist von 12 Monaten, gerechnet ab dem Tag der Auftragsbestätigung. Ist die Abnahme bis zu diesem Zeitpunkt nicht erfolgt, ist der Auftragnehmer berechtigt, dem Auftraggeber eine Frist von zwei Wochen zur Abnahme der noch abzunehmenden Auftragsmenge zu setzen. Nach fruchtlosem Verstreichen dieser Frist hat der Auftragnehmer die Wahl entweder Vorleistung des Kaufpreises zu verlangen und die Restmenge vollständig zu liefern oder nach § 323 BGB vom Vertrag zurückzutreten. Weitere Rechte des Auftragnehmers, wie das Recht auf Schadensersatz, bleiben unberührt.
3. Versand- oder montagefertig gemeldete Ware, die vom Auftraggeber innerhalb von fünf Werktagen nicht abgerufen wird, wird auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers eingelagert. Maßgeblich sind die tatsächlich angefallenen Kosten der Lagerung (z.B. Miete der erforderlichen Lagerräume, soweit diese für die zu lagernde Ware genutzt werden). Soweit eine tatsächliche Berechnung der Kosten nicht möglich ist, werden EUR 50 pro Tag für die Lagerung fällig. Gleichzeitig mit der Einlagerung erfolgt Rechnungsstellung.
VIII. HÖHERE GEWALT
1. Nicht vorhersehbare bzw. nicht abwendbare Ereignisse höherer Gewalt, Aus-/Einfuhrverbote, behördliche Anordnungen sowie Lieferverzögerungen oder Nichtlieferung unserer Vorlieferanten, berechtigen den Auftragnehmer auch innerhalb eines Verzuges, die Lieferung um die Dauer der Behinderung bzw. Verzögerung hinauszuschieben oder – soweit nicht lediglich ein vorübergehendes Leistungshindernis, wie z.B. Streik, vorliegt – wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Ansprüche gegen den Auftraggeber, die bis zum Eintritt des Ereignisses begründet sind, bleiben unberührt.
2. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich über den Eintritt eines Falles von höherer Gewalt informieren. Der höheren Gewalt stehen alle unvorhersehbaren, nicht abwendbaren Umstände gleich, die dem Auftragnehmer die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie z.B. handelspolitische Maßnahmen, Betriebsstörungen (z.B. Feuer, Rohstoff- oder Energiemangel) sowie Behinderung der Verkehrswege, und zwar gleichgültig, ob diese Umstände bei dem Auftragnehmer, seinen Vorlieferanten oder einem Unterlieferanten eintreten. Der Auftragnehmer setzt sich für eine sorgfältige Auswahl seiner Vor- bzw. Unterlieferanten ein.
3. Vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Betriebsstörungen – sowohl im Betrieb des Auftragnehmers als auch in dem eines Zulieferers – wie Streik, Aussperrung sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, berechtigen erst dann zur Kündigung des Vertrags, wenn dem Auftraggeber ein weiteres Abwarten nicht mehr zugemutet werden kann, anderenfalls verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. Eine Kündigung ist jedoch frühestens vier Wochen nach Eintritt der oben beschriebenen Betriebsstörung möglich. Eine Haftung des Auftragnehmers ist in diesen Fällen ausgeschlossen.
IX. PREISE
1. Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrundgelegten Auftragsdaten unverändert bleiben, längstens jedoch sechs Wochen nach Eingang des Angebots beim Auftraggeber. Bei Aufträgen mit Lieferung an Dritte gilt der Besteller als Auftraggeber, soweit keine anderweitige ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde.
2. Die Preise des Auftragnehmers sind Nettopreise zzgl. der jeweils gültigen Umsatzsteuer. Die Preise des Auftragnehmers gelten ab Werk. Sie schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein.
3. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstands bzw. Ausfallzeiten von Monteuren werden dem Auftraggeber berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage verlangt werden.
4. Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Korrekturabzüge, Änderung angelieferter/ übertragener Daten und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst sind, werden berechnet. Gleiches gilt für Datenübertragungen (z. B. per E-Mail oder Internet).
X. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
1. Die Zahlung hat nach Erhalt der Rechnung innerhalb der vereinbarten Zahlungsziele zu erfolgen. Eine etwaige Skontovereinbarung bezieht sich nicht auf Fracht, Porto, Versicherung oder sonstige Versandkosten. Die Rechnung wird unter dem Tag der Lieferung, Teillieferung oder Lieferbereitschaft (Holschuld, Annahmeverzug) ausgestellt. 2. Bei außergewöhnlichen Vorleistungen kann angemessene Vorauszahlung verlangt werden. Diese sind im Angebot klar erkenntlich ausgewiesen und Bestandteil des Vertrages.
3. Zahlt der Auftraggeber binnen 10 Tagen nach Ablauf der auf der Rechnung angegebenen Zahlungsfrist den Rechnungsbetrag nicht, kommt er auch ohne Mahnung in Verzug. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen, ferner sind sämtliche Mahn- und Inkassokosten zu ersetzen. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
4. Wird nach Vertragsabschluss erkennbar, dass die Erfüllung des Zahlungsanspruchs durch die mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird, so kann der Auftragnehmer Vorauszahlung verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten sowie die Weiterarbeit einstellen. Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer auch zu, wenn der Auftraggeber sich mit der Bezahlung von ordnungsgemäßen Lieferungen in Verzug befindet, die auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen. § 321 Abs. 2 BGB bleibt unberührt.
5. Die Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder Umstände, die den Auftragnehmer nach dem jeweiligen Vertragsabschluss bekannt werden und die begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers aufkommen lassen, haben die sofortige Fälligkeit aller Forderungen des Auftragnehmers einschließlich laufender Wechselverpflichtungen zur Folge. Der Auftragnehmer ist in diesem Falle berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Ersatz des ihm hierdurch entstehenden Schadens zu verlangen, es sei denn, der Auftraggeber leistet Vorauszahlung oder ausreichende Sicherheit.
6. Auch bei anderslautender Festlegung des Auftraggebers behalten wir uns das Recht vor, Zahlungen auf ältere Schulden zu verrechnen, wobei wir in diesem Fall den Auftraggeber über die Art der erfolgten Verrechnung unverzüglich informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, kann die Zahlung zunächst auf die Kosten, sodann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung verrechnet werden.
7. Die Aufrechnung und Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten sind ausgeschlossen, es sei denn, dass die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Dies gilt auch für etwaige auf Fertigstellungs- oder Mängelbeseitigungskosten gerichtete Ansprüche des Auftraggebers. Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unseren Geschäftsverbindungen abzutreten.
8. Voraus- und Abschlagszahlungen werden nicht verzinst. Reisende, Vertreter, Monteure und Fahrer des Lieferanten sind nur dann berechtigt, Zahlungen entgegenzunehmen, wenn sie eine entsprechende Vollmacht vorweisen.
XI. MÄNGELHAFTUNG / GEWÄHRLEISTUNG
1. Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall unverzüglich zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreiferklärung/Fertigungsreiferklärung auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Druckreiferklärung/Fertigungsreiferklärung anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers.
2. Offensichtliche Mängel sind innerhalb einer Frist von einer Woche ab Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen. Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Zeit nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung unter sofortiger Einstellung etwaiger Bearbeitung oder Benutzung, spätestens aber mit einer Frist von einer Woche nach Entdeckung schriftlich zu rügen, andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen.
3. Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer zunächst nach seiner Wahl zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Der Auftraggeber gesteht dem Auftragnehmer grundsätzlich zwei Nacherfüllungsversuche ein. Kommt der Auftragnehmer dieser Verpflichtung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach oder schlägt die Nachbesserung trotz wiederholten Versuchs fehl, kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen. Der Auftragnehmer hat jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn lediglich eine geringfügige Vertragswidrigkeit, insbesondere in geringfügigen Mängeln vorliegt.
4. Sollte bei den von uns gelieferten Waren nur teilweise Mängel auftreten, kann der Besteller nur dann vom Vertrag in vollem Umfang zurücktreten, wenn eine mangelfreie Teillieferung für ihn ohne Interesse ist; anderenfalls bleibt er verpflichtet, den mangelfreien Teil der Ware abzunehmen.
5. Die Haftung des Auftragnehmers bei Mängeln der Ware ist auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt. In Geschäftsbeziehungen mit Unternehmern (s.o. Ziffer I Abs. 2) ist die Haftung für Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind (Mangelfolgeschäden), ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmer eine wesentliche Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf) verletzt hat, der eingetretene Mangelfolgeschaden in der Reichweite einer Garantie des Auftragnehmers für die Beschaffenheit der Ware liegt oder eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung des Auftragnehmers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen vorliegt. Das Gleiche gilt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie bei Schäden nach dem Produkthaftungsgesetz.
6. Handelsübliche oder unwesentliche Farbabweichungen und Materialtoleranzen stellen keinen Mangel dar und berechtigen nicht zur Mängelrüge. Bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungs-verfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen sonstigen Vorlagen (z. B. Digital Proofs, Andrucken) und dem Endprodukt. Darüber hinaus ist die Haftung für Mängel, die den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, ausgeschlossen.
7. Gegenüber Unternehmern (s.o. Ziffer I Abs. 2) verjährt der Anspruch auf Nachbesserung mit einer Frist von einem Jahr nach Gefahrübergang auf den Auftraggeber. Soweit Schadensersatzansprüche nach Ziffer XI Absatz 3 bestehen, verjähren diese innerhalb von zwei Jahren ab Gefahrübergang. Für die Herstellung beweglicher Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, gilt eine Verjährungsfrist von fünf Jahren ab Gefahrübergang.
8. Zulieferungen (auch Datenträger, übertragene Daten) durch den Auftraggeber oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten unterliegen keiner Prüfungspflicht seitens des Auftragnehmers. Dies gilt nicht für offensichtlich nicht verarbeitungsfähige oder nicht lesbare Daten. Bei Datenübertragungen hat der Auftraggeber vor Übersendung jeweils dem neuesten technischen Stand entsprechende Schutzprogramme für Computerviren einzusetzen. Die Datensicherung obliegt allein dem Auftraggeber. Der Auftragnehmer ist berechtigt, eine Kopie anzufertigen. 9. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge.
XII. SCHUTZ- UND URHEBERRECHTE / FREISTELLUNG
1. Der Auftraggeber sichert zu, dass durch die Beauftragung des Auftragnehmers, die Durchführung seines Auftrages und durch die Bereitstellung von Daten, Bildern und/oder Texten, keine Rechte Dritter, insbesondere Urheberrechte, Persönlichkeitsrechte sowie gewerbliche Schutzrechte (einschließlich Markenrechte), verletzt werden.
2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer von sämtlichen Ansprüchen Dritter vollumfänglich und auf erstes Anfordern freizustellen, soweit diese Ansprüche aus dem uns erteilten Auftrag resultieren, Insbesondere, wenn Dritte gegen den Auftragnehmer wegen der behaupteten Verletzung ihrer Rechte durch die Nutzung der von dem Auftraggeber bereitgestellten Daten, Bilder und/oder Texten Ansprüche gegen den Auftragnehmer geltend machen.
3. Belegexemplare der Aufträge dürfen vom Auftragnehmer als Qualitätsmuster für Werbezwecke auch auf Messen und Ausstellungen verwendet werden.
4. Der Auftraggeber gewährt dem Auftragnehmer das Recht Fotos und Beschreibungen des Projektes zu Werbezwecken auf seiner Internetseite und in sozialen Netzwerken uneingeschränkt zu verwenden, es sei denn, es wird bei der Auftragserteilung ausdrücklich ausgeschlossen.
XIII. SONSTIGE PFLICHTVERLETZUNGEN / HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG / VERJÄHRUNG
1. Schadensersatz- oder Aufwendungsersatzansprüche bei zu vertretender Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten sind, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung des Auftragnehmers, seines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen oder um Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen beruhen.
2. Die Haftung – ausgenommen diejenige für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz – ist begrenzt auf den Ersatz des vertragstypischen und vorhersehbaren Schadens, es sei denn, es handelt sich um eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung des Auftragnehmers, seines gesetzlichen Vertreters oder seiner leitenden Angestellten.
3. Ansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer gemäß dieser Ziffer XIII verjähren nach einem Jahr. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, und vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen des Auftragnehmers, seines gesetzlichen Vertreters, oder seiner leitenden Angestellten.
XIV. ARCHIVIERUNG
Dem Auftraggeber zustehende Produkte, insbesondere Daten und Datenträger, werden vom Auftragnehmer nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Zeitpunkt der Übergabe des Endprodukts an den Auftraggeber oder seine Erfüllungsgehilfen hinaus archiviert. Sollen die vorbezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat dies bei fehlender Vereinbarung der Auftraggeber selbst zu besorgen.
XV. ERFÜLLUNGSORT / GERICHTSSTANDKLAUSEL / TEILNICHTIGKEIT
1. Im Verkehr mit Unternehmern (s.o. Ziffer 1 Abs. 2) ist Erfüllungsort der Sitz des Auftragnehmers (Berlin).
2. Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Unternehmer, Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenen Streitigkeiten der Sitz des Auftragnehmers (Berlin). Der Auftragnehmer ist jedoch auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Bestellers zu klagen.
3. Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung. UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen. Voraussetzungen und Wirkungen des oben vereinbarten Eigentumsvorbehalts richten sich nach dem Recht am jeweiligen Lagerort der Ware, soweit nach dem jeweiligen Recht die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam sein sollte.
Stand: 15.04.2024